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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen einschließlich technischer Beratung. Sie gelten mit der Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

Voraussetzungen der Baustahlverarbeitung

I. Geltung

 

Diese Bedingungen der Verarbeitungs- & Verlegearbeiten gelten für alle - auch zukünftige - Verträge über die Leistung "Bewehrungseinbau", „Fertigteilbau“. Soweit darin, sowie in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der VOB Teil B in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

II. Leistungsumfang

  • Unsere Leistungen umfassen den zeichnungsgerechten Einbau der vom AG gelieferten Bewehrung nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten, auf Richtigkeit und Durchführbarkeit, geprüften Bewehrungspläne und Ihren örtlichen Maßangaben. Der Einbau der Bewehrung erfolgt durch uns. Es wird ausschließlich das vom Auftraggeber gelieferte Material verlegt.
     

  • Unser Auftrag basiert auf der Voraussetzung wirtschaftlicher Bewehrungsführung mit dem geringsten Verlegeaufwand. Unseren Änderungsvorschlägen bezüglich Bewehrungsführung und Stahlsorten ist zu entsprechen, soweit diese statisch zulässig und wirtschaftlich vertretbar sind. Dies gilt insbesondere für eine Umänderung von Einzelbügeln in Mattenkörbe. Zu diesem Zweck ist uns der unmittelbare Kontakt mit dem Konstruktionsbüro, Statiker und Prüfingenieur gestattet. Alle Planunterlagen sind vor der Bestellung an uns zu senden und erst nach Prüfung und ggfs. Änderung  durch uns zu bestellen.

 

  • Zur Durchführung dieser Arbeiten stellen wir ausschließlich Flechter- zangen und Bolzenschneider.
     

  • Die Personalstärke des Einbaupersonals ist ausschließlich unsere Sache. Wir richten uns auf die terminlichen Erfordernisse der Baustelle ein, die uns rechtzeitig, mindestens fünf Arbeitstage vor dem relevanten Einsatz bekannt gegeben sein müssen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Mannstärke ist nur bei Tagelohnarbeiten begründet.
     

  • Bei einer Tagesleistung von unter 1.0 to je Arbeitskraft wird der Einbau im Tagelohn abgerechnet.
     

  • Im Vertragsumfang enthalten ist das Abladen des Materials, insofern wir bei Anlieferung vor Ort sind, mittels bauseitigen Krans einschließlich bauseitiger Bedienung und Anschlagmittel auf den vom AG angewiesenen Lagerplatz oder direkt zum Einbauort (max. eine Zwischenlagerung).
     

  • Horizontale Schultertransporte auf ebener und verkehrssicherer Fläche zur Verteilung des Materials bis maximal 20 m. Die Handtransporte dürfen jedoch im Mittel 15 m nicht übersteigen.

 

  • Das Entladen der LKW setzt kontinuierliche Kranbedienung voraus und ist mit 1 Stunde für 20-25 t veranschlagt. Darüber hinaus gehende Zeiten werden im Stundenlohn berechnet.
     

  • Das Abladen von Hand sowie manueller Vertikaltransport und Transport über Schrägen und Böschungen gehören nicht zum Vertragsumfang und sind gesondert zu vergüten.

 

  • Montagebewehrung wie Stehbügel, Hilfseisen, Abstandhalter, jede Art von konstruktiver Bewehrung sind in den Bewehrungsplänen und -unterlagen aufzunehmen und nach vereinbarten Preisen für Material und Einbau zu vergüten. Wir behalten uns jedoch ein Widerspruchsrecht vor, wenn die vom AG gestellten Abstandhalter nicht geeignet sind, oder nur unwirtschaftlich verarbeitet werden können.

 

  • Eventuelle Hilfsgerüste und erforderliche Montagebewehrung für eine ausreichende Standsicherheit der Bewehrung während des Einbaus und zur ordnungsgemäßen Sicherung der Lage der Bewehrung vor und während der Betonage, sind bauseits festzulegen.
     

  • Abfälle, die bei der Erbringung unserer Leistung anfallen, werden wir auf einem vom AG zu benennendem Platz auf der Baustelle lagern bzw. in bauseitig zur Verfügung gestellten Containern entsorgen. Die Kosten hierfür trägt der AG.

 

  • In unseren Leistungen ist das Ausschneiden von Betonstahlmatten für Aussparungen enthalten. Sog. Steckeisen als Wandanschlüsse werden bauseits in den Beton gesteckt, vom AN abgebogen und in die Decke eingebunden. Die Steckeisen werden mit dem vereinbarten Preis für Rundstahl verrechnet.

 

  • Für Nacht-, Sonntags-, Gefahren-, Schmutz-, und Höhenzuschläge werden die jeweils gültigen tariflichen Sätze gesondert in Rechnung gestellt. Der Samstag ist kein Arbeitstag. Für Sonntagsschichten, die nicht durch uns zu vertreten sind, sind die Mehrkosten zu erstatten.
     

  • Der Einbau der Bewehrung erfolgt in der kalten Jahreszeit bis zu einer Temperatur von -5°C, gemessen um 6:00 Uhr. Erforderliche Winter- und Wetterschutzeinrichtungen sind, außer der persönlichen Winterschutzkleidung, bauseits zu stellen. Eventuelles Abdecken der Bewehrung und Schneeräumarbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang.

 

III. Pläne

Die Bewehrungspläne sind gut lesbar, einfach - bei Wiederholung von Bauteilen mehrfach - kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle Pläne sind vorab per Email an uns zu senden. Materialbestellungen sollten erst nach Plandurchsicht und ggfs. Änderung durch uns erfolgen.

 

IV. Sonderleistungen

Für nachstehende Leistungen sind grundsätzlich gesonderte Preisvereinbarungen zu treffen:

  • Bewehrungseinbau für Fertigteile, Lochfassaden, Filigrandecken und -wänden, gewendelte Bauteile, Sargdeckelkonstruktionen, Rippendecken, Cobiaxdecken, Treppen, Köcherfundamente, Kniestöcke etc.

 

  • Schneiden vom Baustahl und Baustahlmatten; Biegen von Baustahl

 

  • Einbau von Durchstanzbewehrungen

 

  • Bewehrungseinbau von Sonderstählen, isolierter Aufbau

 

  • Bewehrung im Gleitbau und bei Kletterschalung

 

  • Einbau von Spannstahl, Spanngliedermontagebewehrung, Spannkopfverankerung und dazugehöriger Spaltzugbewehrung

 

  • Herstellen von Verbindungen (Muffen) mit Ausnahme von Überlappungsstößen und dem manuellen Schließen offener Bügel

 

  • zusätzlich Arbeitsfugen und Abstellung von Wänden; bei normalen Arbeitsfugen ist das Nachrichten der Anschlusseisen gesondert zu vergüten

 

  • Montage und Einbau von Bewehrungsanschlusskästen sowie das Ausbiegen dieser Stähle

 

  • das zusätzliche Umsetzen der Bewehrung und der Transport über zwei oder mehr Kräne sowie das Einweisen des Kranführers, z.B wegen Sichtbehinderung

 

  • Ebenso sind sämtliche Abweichungen von den Bewehrungsplänen und Stahllisten mit uns schriftlich zu vereinbaren und unterliegen besonderer Vergütung nach VOB/B. Das gilt insbesondere für aufwendige Bewehrungsführungen (z.B. zum Zweck der Materialeinsparung oder zur Erlangung von Schalungsvorteilen) sowie jede über einen normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehende Bewehrung, die nicht verlegt, sondern mit Kraftaufwand eingeschoben werden muss.

 

  • der nachträgliche Aus- und Wiedereinbau sowie die Verstärkung der Bewehrung durch Zulagen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.

 

  • Montage und Einbau von Feuerschutzbewehrung

 

  • Arbeiten in Umbaubereichen sind grundsätzlich nur im Tagelohn auszuführen

 

V. Bauseitige Leistungen

  • Zur Durchführung der angebotenen Leistung stellt der AG dem AN kostenlos seine Kräne oder Hebegeräte (mit ausreichender Kapazität und Arbeitsgeschwindigkeit) mit Bedienungspersonal für das Abladen, einmaligem Zwischenlagern und dem Transport des Materials zur Einbaustelle und zur laufenden Bewehrungsunterstützung jederzeit zur Verfügung. Die Hubleistung der Kräne muss beim ungehinderten und senkrechten Abheben vom Fahrzeug mindestens 2,5 t betragen

 

  • Für das Verlegen von langen, senkrechten Eisen (Stützen und Wände) und schweren Matten (über 100 kg/Stück) und das Entladen von LKWs wird mit durchgehender Kranbedienung gerechnet. Falls trotz vorheriger Abstimmung über den Kraneinsatz Wartezeiten entstehen sollten, werden diese auf Nachweis berechnet

 

  • Der AG hat einen geeigneten Lagerplatz für den Stahl zur Verfügung zu halten und ihn unverzüglich bei Arbeitsbeginn zu bezeichnen. Ein etwa notwendiges Umstapeln des Bewehrungsstahls geht zu Lasten des AG.

 

  • Führt der AG Umstapelarbeiten am Stahl selbst aus, so hat er den Stahl wieder so sortiert zu lagern, damit die einzelnen Positionen ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand zugänglich sind.
     

  • Arbeitsgerüste, die bei Bewehrungen über 3 Meter Höhe erforderlich werden, sind arbeitsfertig an den Einbaustellen entsprechend den einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften zur Verfügung zu stellen

 

  • Bockgerüste bis zur Standhöhe von 1,99 Meter werden vom AG gestellt und von uns  auf- und abgebaut
     

  • beheizbare Tagesunterkünfte, sanitäre Anlagen, Strom und Wasser
     

  • Zur geordneten Lagerung der Zeichnungen, Klein- und Hilfsmaterial ist bauseits ein Raum mit Regalen zur Verfügung zu stellen

 

  • Winter-/Wetterschutzeinrichtungen, einschließlich das Abdecken der Bewehrung und Räumen von Schnee

 

  • das Einmessen von Wand- und Stützanschlüssen (Stützen, Decken, Fundamenten usw.) und deren gut sichtbare und dauerhafte Markierung

 

  • die Säuberung der Schalung vor dem Betonieren

 

  • Änderungen der bautechnischen Unterlagen (Verlegepläne, Stahllisten, u.ä.) berechtigen uns zu einer Anpassung der Vertragsfristen. Diese Änderungen sind im Einzelnen deutlich hervor zu heben. Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und sonstige Unterlagen ungültig werden, hat der Auftraggeber hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

VI. Ausführungsfristen und Abnahme

  • Alle Ausführungsfristen müssen zumutbar sein und sind vorher mit uns abzustimmen und zu vereinbaren. Die Nachfrist bei nachgewiesener schuldhafter Terminüberschreitung durch uns muss angemessen sein und darf 48 Stunden nicht unterschreiten. Einflüsse höherer Gewalt verlängern die Termine um die Zeit der Beeinflussung.

 

  • Für Arbeiten, die einen geringeren Zeitaufwand als 6 Stunden Arbeitszeit in Anspruch nehmen, werden An – und Abfahrtszeiten in Rechnung gestellt.
     

  • Die Bewehrung ist mit der Abnahme durch die Bauleitung oder einem beauftragten Statiker/ Prüfingenieur übergeben. Dabei auftretende Mängel werden von uns kostenlos behoben, sofern wir diese zu vertreten haben. Nach- oder Richtarbeiten der Bewehrung nach Übergabe bzw. nach Beseitigung der bei der Abnahme beanstandeten Mängel durch Beschädigungen anderer Gewerke werden auf Nachweis behoben.

 

  • Sollte keine förmliche Abnahme stattfinden, so gilt die Bewehrung durch den Betoniervorgang (Ingebrauchnahme) als abgenommen.

 

  • Bei Mängeln leisten wir Gewähr grundsätzlich nur durch Nachbesserung. Erweist diese sich als unmöglich oder schlägt sie mehr als einmal fehl, so ist der AG berechtigt, Minderung zu verlangen. Ein Anspruch auf Wandelung besteht nicht. Mit dem Beginn des Betoniervorganges gilt unsere Arbeit jedenfalls als abgenommen und damit endet auch unsere Gewährleistungspflicht.

 

  • Für das auf der Baustelle lagernde Material und dessen Sicherung gegen Diebstahl und sonstige Schäden übernehmen wir keine Verantwortung.

 

VII. Abrechnung, Vergütung

  • Die Vertragspreise sind auf der Grundlage der im Vertrag, Angebot oder in der Auftragsannahme festgelegten Mengen (Vordersätze) kalkuliert. Sie verstehen sich insbesondere unter dem Vorbehalt, dass keine wesentlichen Mengenverschiebungen zwischen den Warengruppen Betonstabstahl, Lager- und Listenmatten sowie innerhalb der einzelnen Durchmesser (bei Betonstahl IV S) und Sorten (bei Betonstahl IV M) erfolgen. Änderungen der Vordersätze sowie Mengenverschiebungen berechtigen uns zur Anpassung des Vertragspreises entsprechend unseren kalkulatorischen Stundensätzen.
     

  • Vereinbarte Stunden- und Tageslohnsätze gelten auf Gegenseitigkeit und umfassen alle Lohn- und Lohnnebenkosten. Vom AG abgezeichnete Tageslohnzettel bestätigen zusätzlich beauftragte, gesondert an uns zu vergütende Leistungen

 

  • Die Vertragspreise basieren auf einer kontinuierlichen, ganztägigen Besetzung der Baustelle bei gleichmäßigem Arbeitsanfall und immer Baufreiheit für komplette Bauteile. Kann aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unser Personal nicht wie vereinbart eingesetzt werden, haben wir Anspruch auf Vergütung der auf unser Personal anfallenden Stillstandzeiten entsprechend den vereinbarten Stundenlohnsätzen.

 

  • Berechnungsgrundlage ist das vom zuständigen Statiker ermittelte theoretische Plangewicht gem. den Stahllisten. Lieferscheine können nur hilfsweise hinzugezogen werden.
     

    • Betonstahl wird nach den Stahlplänen und -listen des Statikers nach theoretischem Gewicht abgerechnet

    • Betonstahlmatten werden zum Netto- Mattengewicht abgerechnet.

    • Flächenabstandshalter (z.B. für die untere und obere Bewehrungslage) werden nach dem tatsächlichen Gewicht berechnet
       

  • Das Schneiden von Rundstahl und Baustahlmatten wird von uns nur durchgeführt, wenn dafür eigens ein Preis angegeben ist und wir für diese Leistung extra beauftragt werden.

 

  • Die Rechnungsstellung erfolgt nach Baufortschritt; kumulierte Rechnungsstellung ist vereinbart.

 

VIII. Zahlung und Verrechnung

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung von Abschlagsrechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum in Euro ohne Abzug zu erfolgen. Schlussrechnungen sind innerhalb von 20 Kalendertagen rein netto zur Zahlung fällig.

 

  • Sollte eine Skonto vereinbart sein, so beziehen sich die Skontotage auf Kalendertage. Skontofrist beginnt mit dem Tag des Rechnungseingangs.

 

  • Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern.

 

  • Wird uns die mangelnde Kreditwürdigkeit des Aufraggebers bekannt, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

 

  • Eine Aufrechnung unserer Forderung mit bestrittenen Gegenforderungen ist nicht zulässig.

 

  • Bei verspäteter Zahlung behalten wir uns das Recht der Verzugszinsberechnung vor.

 

  • Besondere Absprachen bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung.

 

 

IX Zurückbehaltungsrecht, Kündigung

  • Während eines Zahlungsverzugs des AG oder eines Verzugs mit den von ihm zu erbringenden Vorleistungen sind wir berechtigt, unsere Bauleistungen zurückzuhalten. Leistet der AG auf schriftliche Mahnungen mit Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist Zahlung, so sind wir nach Ablauf derselben berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

 

  • Macht der AG von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch, oder kündigt der AN aus Gründen die der AG veranlasst hat, so hat der AG 30% der Auftragssumme, nach teilweiser Erbringung der Bauleistung neben dem Wert der erbrachten Leistung 30% des Auftragswertes der noch nicht erbrachten Leistung als Abschlag auf die Ansprüche des Auftraggebers nach § 649 BGB und als Mindestbetrag des Anspruchs nach dieser Vorschrift zu bezahlen.

 

  • Es bleibt uns vorbehalten, weitergehende Ansprüche, insbesondere einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Sollte die tatsächliche Bauausführung von der Baubeschreibung abweichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, bzw. Nachforderungen zu stellen.

 

  • Der AN ist auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn eine Baustelle länger als 4 Wochen ruht und dies nicht auf witterungsbedingte Umstände zurückzuführen ist.

 

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  • Nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug, Mängel, Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.

 

  • Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen das jeweilige beauftragte örtliche Projekt; bei Ausführung im  Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

Gerichtsstand ist Weilheim

 

XII. Wirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. An die Stelle einer unwirksamen Vereinbarung soll eine Regelung treten, welche der Beabsichtigten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

Stand Januar 2020

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